Unseren Patienten mit ärztlicher Wahlleistung gewähren wir auf Wunsch Einsicht in die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
Eigenbeteiligung
Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen sind verpflichtet, während eines stationären Krankenhausaufenthaltes eine Eigenbeteiligung an den Krankenhauskosten zu entrichten. Sie beträgt zur Zeit 10,00 € pro Kalendertag für längstens 28 Tage. Der Gesetzgeber hat die Einziehung der Zuzahlungen vollständig auf die Krankenhäuser übertragen. Die Zuzahlungen sind eine Forderung Ihrer Krankenkasse und werden von den Krankenhäusern an diese weitergeleitet. Aus Vereinfachungsgründen wird der Zuzahlungsbetrag vom Krankenhaus per Abbuchungsermächtigung eingezogen. Bitte halten Sie deshalb zum Aufnahmegespräch Ihre Bankverbindung mit Bankleitzahl und Kontonummer bereit.
Die Zuzahlungspflicht besteht nicht:
Sollten Sie für das jeweilige Kalenderjahr schon einmal eine Eigenbeteiligung bezahlt haben, legen Sie uns hierüber bitte eine Quittung vor. In diesem Zusammenhang bitten wir Sie, den Nachweis der geleisteten Zuzahlungsbeträge unbedingt aufzubewahren.
Bezahlen Sie bitte die Eigenbeteiligung bar oder mit EC-Karte am Vortag Ihrer Entlassung oder spätestens am Entlassungstag in der Aufnahme im Fürstenbau (Ecke Juliuspromenade /Koellikerstraße) Zimmer 263, 264, 265 während der normalen Öffnungszeiten.
Über die Höhe der von Ihnen zu entrichtenden Eigenbeteiligung werden Sie von unseren Mitarbeitern in der Aufnahme informiert. Ein entsprechendes Informationsblatt ist auch der Patientenmappe beigefügt, welche Sie bei Ihrer Aufnahme erhalten.
Über die allgemeinen Krankenhausleistungen hinaus können Sie im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten gegen gesonderte Berechnung sogenannte Wahlleistungen in Anspruch nehmen und zwar:
1. Die persönliche ärztliche Betreuung durch unsere Chefärzte oder deren Vertreter, die Ihnen dann auch persönlich in Rechnung gestellt wird.
2. Die Unterbringung in einem Ein- oder Zweibettzimmer jeweils mit oder ohne Naßzelle.
3. Die Unterbringung und Verpflegung einer Begleitperson, soweit nicht aus medizinischen Gründen erforderlich.
4. Die Bereitstellung einer Sonderwache, soweit medizinisch nicht erforderlich.
5. Die Bereitstellung eines Telefonapparates.
6. Die Bereitstellung eines Fernsehapparates.
Wegen der Zahlung von Arztrechnungen und bei Fragen zu Arztrechnungen wenden Sie sich bitte an das Sekretariat des jeweiligen liquidationsberechtigten Chefarztes.